dessen Verteidigung zu Recht nicht, der Beschuldigte habe das Vertrauensverhältnis 17 Jahre lang nur vorgegaukelt, im Wissen darum, dass er Q.________ später einmal dazu bringen würde, ihm Bargeld im grossen Stil zu überreichen. Die Vertrauensstellung wurde damit nicht durch eine Täuschung erlangt, die Täuschung erfolgte vielmehr im Rahmen des bestehenden Vertrauensverhältnisses, welches klarerweise im Vordergrund stand. Dabei täuschte der Beschuldigte über seinen Rückerstattungswillen, indem er ihr entgegen seiner eigentlichen Absichten vorgab, das Geld auch nach der Barabhebung nach wie vor für sie zur freien Verfügung zu halten.