Das Geld blieb demnach der Bank bzw. dem Beschuldigten als Mitarbeiter der Bank mit der besonderen Verpflichtung, es in seinem Wert zu erhalten, anvertraut. Damit spielt es letztlich keine Rolle, ob er sie bei der Übergabe des Geldes getäuscht hat. Es liegt gemäss hiervor dargelegter Rechtsprechung so oder anders eine Veruntreuung vor. Die Kammer schliesst sich sodann auch der Meinung der Vorinstanz an, wonach der vom Beschuldigten begangene Vertrauensmissbrauch und nicht die Täuschung darüber, was er mit dem ihm übergebenen Geld machen werde, im Zentrum stand. Q.________ vertraute ihre Vermögenswerte seit 1996 der E._____