Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, beabsichtigte Q.________ mit der Übertragung in den Tresor nicht, eine grundlegende Änderung in ihrer Anlagestrategie vorzunehmen oder das Geld nicht mehr von der Bank verwalten zu lassen, sondern sah den Tresor (analog des bisherigen Bankkontos) als rentabler Aufbewahrungsort ihres Geldes bei der Bank an. Die Werterhaltungspflicht war eindeutig (und geradezu offensichtlich) eine Bedingung für die Übergabe des Geldes an den Bankmitarbeiter. Das Geld blieb demnach der Bank bzw. dem Beschuldigten als Mitarbeiter der Bank mit der besonderen Verpflichtung, es in seinem Wert zu erhalten, anvertraut.