33 anzuvertrauen. Das täuschende Verhalten stehe im Vordergrund, da man das Geld vor dem S.________(Land) Fiskus habe verstecken wollen. Damit stelle sich die Frage nach der Arglist, die ein qualifiziertes Täuschungsverhalten voraussetze (pag. 19 676). Vorliegend war das Geld vor den Barabhebungen der Bank, handelnd durch den Beschuldigten als deren Mitarbeiter, anvertraut (siehe E. 9.2.2 hiernach). Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, beabsichtigte Q.__