Deshalb habe sie ihm seit Jahren ihre Vermögenswerte anvertraut. Mit anderen Worten seien dem Beschuldigten die Vermögenswerte von Q.________ zuerst anvertraut worden und erst danach habe er sich entschlossen, sie für sich zu verwenden (pag. 19 431). Dem hielt die Verteidigung oberinstanzlich entgegen, die Vorinstanz verkenne, mit welchen Erklärungen der Beschuldigte Q.________ motiviert habe, ihm das Geld