Die Vorinstanz ging ihrerseits davon aus, der erwiesene Sachverhalt sei unter den Straftatbestand der Veruntreuung zu subsumieren. Für das Gericht stehe klar der vom Beschuldigten begangene Vertrauensmissbrauch im Zentrum und nicht die Täuschung darüber, was er – nachdem ihm als Mitarbeiter der E.________ AG (Bank) die Vermögenswerte anvertraut worden waren – mit dem Geld der Geschädigten machen werde. Er habe sich seine Vertrauensstellung gegenüber Q.________ nicht durch Täuschung erschleichen müssen, er habe sie ganz regulär als ihr langjähriger Kundenberater erworben. Deshalb habe sie ihm seit Jahren ihre Vermögenswerte anvertraut.