Die Verteidigung brachte vor der Vorinstanz vor, dass nach gefestigter Rechtsprechung und herrschender Lehre einzig ein Schuldspruch wegen Betrugs infrage komme, wenn der Täter die Verfügungsmöglichkeit über Vermögenswerte durch Täuschung erlange. Ein derartiges Verhalten stelle keine Verletzung eines Werterhaltungsanspruchs dar, sondern erschöpfe sich in der Verleitung zu einer freiwilligen Vermögensverfügung ohne (entsprechende) Gegenleistung (pag. 19 289). Die Vorinstanz ging ihrerseits davon aus, der erwiesene Sachverhalt sei unter den Straftatbestand der Veruntreuung zu subsumieren.