Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Täter den Treugeber beim Vertragsschluss getäuscht hat. Denn ist ein übereinstimmender innerer Wille der Parteien, welcher in erster Linie massgebend wäre, nicht festgestellt, ist eine vertragliche Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.» (m.w.H.). 9.2 Subsumtion 9.2.1 Zur Konkurrenz zwischen der Veruntreuung und dem Betrug Die Verteidigung brachte vor der Vorinstanz vor, dass nach gefestigter Rechtsprechung und herrschender Lehre einzig ein Schuldspruch wegen Betrugs infrage komme, wenn der Täter die Verfügungsmöglichkeit über Vermögenswerte durch Täuschung erlange.