Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil, dass die Vermögenswerte nebst der Bank auch dem bei der Bank angestellten Portfoliomanager anvertraut gewesen seien. Die Bank sowie den Portfoliomanager habe eine vertraglich begründete Werterhaltungspflicht getroffen. Durch die unautorisierten, weisungswidrigen Handelstransaktionen, Geld- und Wertschriftentransfers sowie Barbezüge habe Letzterer seinen Willen, den obligatorischen Anspruch der Bankkunden zu vereiteln, bekundet. 9.1.2 Konkurrenz zwischen der Veruntreuung und dem Betrug