Im Bankgeschäft gilt gemäss Bundesgericht ein Bankkonto, diesbezüglich dem Täter eine Vollmacht erteilt wurde, als anvertrauter Vermögenswert – unabhängig davon, ob der Kontoinhaber noch darüber verfügen kann oder nicht. Die auf Bankkonten deponierten Guthaben und die hinterlegten Wertschriften sind den Banken anvertraut (vgl. etwa Urteil BGer 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.3. f.). Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil, dass die Vermögenswerte nebst der Bank auch dem bei der Bank angestellten Portfoliomanager anvertraut gewesen seien.