Der Täter muss die Vermögenswerte indes nicht völlig aus der Hand geben. Es reicht aus, dass er sie so «bindet, dass er nicht mehr frei darüber verfügen kann» oder dass er sie beiseiteschafft, ihren Eingang leugnet oder verschleiert, vortäuscht, er habe sie pflichtgemäss verwendet oder habe entsprechende Auslagen gehabt (zum Ganzen NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, N 105 ff. zu Art. 138 m.w.H.). Im Bankgeschäft gilt gemäss Bundesgericht ein Bankkonto, diesbezüglich dem Täter eine Vollmacht erteilt wurde, als anvertrauter Vermögenswert – unabhängig davon, ob der Kontoinhaber noch darüber verfügen kann oder nicht.