Einen solchen Willen bekundet der Täter bei nicht vertretbaren Sachen z.B. durch Verfügung über die Sache wie Verkauf, Verpfändung, Schenkung etc. Bei vertretbaren Sachen bekundet der Täter seinen Willen, die Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden, indem er sie z.B. verbraucht, verpfändet etc., ohne dass er gleichzeitig jederzeit über eine entsprechende Quantität von Sachen zur Verfügung des Treugebers hält. Der Täter muss die Vermögenswerte indes nicht völlig aus der Hand geben.