Die Tathandlung in Ziff. 1 Abs. 2 hingegen besteht naturgemäss nicht in einer Aneignung (die ja begrifflich nicht möglich ist), sondern analog «in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln» (BGE 133 IV 21, 27; 121 IV 25, Regeste). Einen solchen Willen bekundet der Täter bei nicht vertretbaren Sachen z.B. durch Verfügung über die Sache wie Verkauf, Verpfändung, Schenkung etc.