Erforderlich ist, dass der – vorhandene – Aneignungswille manifestiert, eben betätigt wird. Eine Manifestation des Aneignungswillens liegt dann vor, wenn der Täter nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer (zum Ganzen: NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, N 103 f. zu Art. 138 m.w.H). Die Tathandlung in Ziff.