31 2019, S. 121). Der Vermögenswert ist an und für sich nichts anderes als ein (rein) obligatorischer Anspruch des Treugebers. Praktisch handelt es sich häufig um Forderungen und Buchgeld (Urteil BGer 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008). Bei der Sachveruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB besteht die Tathandlung in der Aneignung der fremden Sache. Erforderlich ist, dass der – vorhandene – Aneignungswille manifestiert, eben betätigt wird.