1 Abs. 2 StGB, kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Massgeblich ist, ob dem Täter die Verfügungsmacht über den Vermögenswert von einem anderen bewusst und freiwillig übertragen wird (zum Ganzen: BGE 133 IV 21 E. 6.2. m.w.H.). Entsprechend gelangt die Tatbestandsvariante der Vermögensveruntreuung zur Anwendung, wenn die anvertraute bewegliche Sache nicht sachenrechtlich, sondern nur wirtschaftlich fremd ist (ACKERMANN/VOGLER/BAUMANN/EGLI, Strafrecht Individualinteressen, Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung,