Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Sachveruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wohingegen die Tathandlung bei der Vermögensveruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darin besteht, dass der Täter ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Der qualifizierten Veruntreuung macht sich schliesslich schuldig, wer die Tat u.a. als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht.