Angesichts der Summe von CHF 2'555'000.00 und EUR 50'000.00, die der Beschuldigte für sich "abzweigte", kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass er in der Absicht handelte, sich ein "Einkommen" für die Finanzierung seines Luxus-Lebens zu verschaffen. Ob er "nach der Art eines Berufes" handelte, ist wiederum eine Rechtsfrage. Das Gericht erachtet zusammenfassend den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift als erstellt.