Absatz 5 umschreibt die Vermögensgefährdung. Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte wie umschrieben die Absicht hatte, die Vermögenswerte von Q.________ für sich selbst zu verbrauchen und nicht jederzeit hätte Ersatz leisten können und wollen. Dass der Beschuldigte in Bereicherungsabsicht handelte (Absatz 6) wurde ebenfalls bereits erstellt. Angesichts der Summe von CHF 2'555'000.00 und EUR 50'000.00, die der Beschuldigte für sich "abzweigte", kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass er in der Absicht handelte, sich ein "Einkommen" für die Finanzierung seines Luxus-Lebens zu verschaffen.