__ dem Beschuldigten als ihrem sehr langjährigen Vermögensverwalter vertraute. Sie ging davon aus, dass ihr Geld bei der E.________ AG (Bank) als seriösem Schweizer Bankinstitut sicher sei. Auch stellte sie die Angaben und "Vermögensübersichten" des Beschuldigten nicht in Frage. Erst C.________, welcher die Betreuung von Q.________ ab 2015 immer mehr übernahm, stellte kritische Fragen. In Absatz 4 werden die einzelnen Bargeldbezüge dargelegt, es kann auf das oben zu Ziff. 1.1.1 Ausgeführte verwiesen werden. Absatz 5 umschreibt die Vermögensgefährdung.