Aufgrund der vom Beschuldigten angefertigten "Vermögensübersichten" ist sodann auch erstellt, dass er Q.________ vorspiegelte, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt bereits überlassenen Vermögenswerte seien noch vorhanden bzw. stünden ihr zur Verfügung. Zu Absatz 3 der Anklageschrift gilt es beweiswürdigend festzuhalten, dass über die geistigen Fähigkeiten von Q.________ im Jahr 2013 nur sehr wenig bekannt ist, daher auch nur schwer einzuschätzen ist, welche Überprüfungen ihr damals möglich und zumutbar gewesen waren. Erstellt ist, dass Q.________ dem Beschuldigten als ihrem sehr langjährigen Vermögensverwalter vertraute.