Entsprechend kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 422 f.): Absatz 1 dieser Ziffer entspricht grundsätzlich Absatz 1 der vorangegangenen Ziffer, es kann auf das dazu Ausgeführte verwiesen werden. In Absatz 2 wird einleitend zusammengefasst angeklagt, der Beschuldigte habe Q.________ über seinen Willen, die ihm überlassenen Vermögenswerte in einen Tresor zu übertragen und ihr Vermögen ständig zu ihrer Verfügung zu halten, getäuscht.