29 die Präzisierung hinzuweisen, wonach der Grund für die Übertragung des Geldes die Q.________ vom Beschuldigten eingetrichterte Überzeugung war, ihr Geld sei im Tresor gegenüber einem Bankkonto höher verzinslich. 8.5.5 Betrug (Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.2. der Anklageschrift) Nach dem bereits Ausgeführten sind die zum Betrugstatbestand angeklagten Sachverhaltselemente und Vorgänge ohne Weiteres erstellt. Entsprechend kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.