_ eingezahlt habe. Sodann erachtete es die Vorinstanz keiner weiteren Ausführungen mehr bedürfend, dass der Beschuldigte wie in Absatz 5 angeklagt in der Absicht, sich selbst und Dritte (seine Familie, aber auch diverse andere Frauen) zu bereichern, gehandelt habe. Ebenfalls sei offensichtlich, dass der Beschuldigte wie in Absatz 6 der Anklageschrift ausgeführt als Leiter U.________ (Abteilung) der E.________ AG (Bank) beruflich Vermögen verwaltet und Q.________ ihm wegen seiner Tätigkeit bei einer Bank und ihrer langjährigen Beziehung besonderes Vertrauen entgegengebracht habe. Diesen Ausführungen ist nichts mehr hinzuzufü-