Auf diese nachgeschobene Behauptung des Beschuldigten kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden und es ist – entsprechend seiner ersten Aussage – davon auszugehen, dass das Geld vom Konto von Q.________ abgehoben und danach in den Tresor des Beschuldigten gelegt wurde, von wo aus es vom Beschuldigten sukzessive entwendet und verbraucht wurde. Schliesslich ist wiederum der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie in Bezug auf den Absatz 4 der Anklageschrift festhält, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt in der Lage und willens gewesen sei, fristgerecht Ersatz für die bezogenen Vermögenswerte zu leisten, was sich aus den dargelegten Geldverwendungen und den