19 289 und oberinstanzlich pag. 19 676). Auf diese nachgeschobene Behauptung des Beschuldigten kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden und es ist – entsprechend seiner ersten Aussage – davon auszugehen, dass das Geld vom Konto von Q.________ abgehoben und danach in den Tresor des Beschuldigten gelegt wurde, von wo aus es vom Beschuldigten sukzessive entwendet und verbraucht wurde.