Diesen Versionen kann von vornherein nicht gefolgt werden: Wie hiervor dargelegt, tut die oberinstanzliche Abkehr vom Geständnis diesem und insofern den Ausführungen der Vorinstanz keinen Abbruch (vgl. etwa auch die explizite Aussage des Beschuldigten auf pag. 05 002 003 Z. 70, wonach es sein Tresorfach gewesen sei, in welches das Geld gekommen sei). Zwischen den Parteien wurde vereinbart, das Geld komme in einen Tresor der E.________ AG (Bank) (allenfalls sogar in Zürich, was aber nicht abschliessend beurteilt werden kann), so dass der Beschuldigte auch ohne Mitwirkung der Kundin über diese Geldbeträge verfügen konnte, ihm mithin Zugriff auf ihr Vermögen eingeräumt worden ist. Dass