Entgegen seiner ursprünglichen Darstellung, wonach er das Bargeld in sein Tresorfach in der Filiale in der R.________strasse gelegt und dann angefangen habe, es für sich zu verbrauchen, führte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in seinem letzten Wort sowie oberinstanzlich im Rahmen seiner Einvernahme aus, das bezogene Geld sei nie in seinem Tresorfach, sondern nur in