de. Die Vorinstanz erwog weiter: In Absatz 3 wird angeklagt, der Beschuldigte habe die Bargeldbeträge "allenfalls" kurzfristig in sein Tresorfach bei der E.________ AG (Bank) "überführt", evtl. an einen unbekannten Ort gebracht, sie sich angeeignet und sie für eigene Zwecke verbraucht. Der Beschuldigte selbst hatte ausgesagt, er habe das Bargeld in sein Tresorfach in der Filiale in der R.________strasse gelegt und dann angefangen, es für sich zu verbrauchen. Es gibt vorliegend keinen Grund, an dieser Aussage zu zweifeln.