Der Beschuldigte sagte aus, er habe das Geld vorgängig der Besuche von Q.________ bezogen und habe es jeweils auf dem Tisch oder in einem Couvert gehabt. Ob Q.________ es effektiv sah, wird aber auch aus seinen Aussagen nicht klar. Die Aussagen von W.________ konnten zur Klärung dieser Frage ebenfalls nichts beitragen. Es ist folglich beweiswürdigend offen zu lassen, ob Q.________ das Bargeld jeweils sah oder nicht.