6. Valuta 11.08.2015 CHF 120'000.00 ab dem EUR-Konto, das mit EUR 111'524.16 belastet wurde; 7. Valuta 05.02.2016 EUR 50'000.00 ab dem EUR-Konto. Ob der Beschuldigte das Geld Q.________ jeweils zeigte, d.h. es physisch in seinem Büro hatte, wenn sie die Auszahlungsquittung unterzeichnete, wird aus den vorhandenen Aussagen nicht ganz klar: C.________, der bei den drei letzten Bargeldbezügen anwesend war, sagte, er habe das Geld jeweils nicht gesehen. Q.________ selbst war nicht klar in ihren Aussagen. Der Beschuldigte sagte aus, er habe das Geld vorgängig der Besuche von Q.________ bezogen und habe es jeweils auf dem Tisch oder in einem Couvert gehabt.