Zudem lässt sich aus den umfangreichen Akten zweifelsfrei entnehmen, dass der Beschuldigte im Nachgang zu den Geldbezügen viele Hebel in Bewegung setzte und selbst seine Mitarbeitenden instrumentalisierte, um die Kundin und deren für den Beschuldigten unliebsamen Adoptivsohn möglichst rasch loszuwerden bzw. seine Taten zu vertuschen. 8.5.4 Veruntreuung (Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift) Hierzu hielt die Vorinstanz zutreffend fest was folgt (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 420 ff.): In Absatz 1 wird einleitend angeklagt, Q._