Und noch wenn der Name der Kundin tatsächlich ein Problem gewesen wäre, so erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb keine Termine mehr mit C.________ vereinbart werden sollten. Im Ergebnis gibt es keine andere sinnvolle Erklärung für das Geschehene als die vom Beschuldigten gestandene, die da wäre, dass er das Geld von Q.________ tatsächlich wie angeklagt in sein Tresorfach legte und es anschliessend in vollem Umfang für sich selbst verwendete.