Es sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte – wenn nicht, um sie als Kundin loszuwerden und damit seine illegalen Machenschaften zu vertuschen – die möglichst rasche Auflösung der langjährigen Bankbeziehung gewollt hätte. Die vom Beschuldigten als «internen Grund» für die Kündigung angegebene Namens-Problematik erscheint vor dem Hintergrund der langjährigen, problemlos verlaufenen Geschäftsbeziehung vorgeschoben. Und noch wenn der Name der Kundin tatsächlich ein Problem gewesen wäre, so erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb keine Termine mehr mit C._____