Hinzu kommt, dass sich Q.________ die Bargeldbeträge, wären die Bezüge tatsächlich durch sie bestimmt gewesen und hätte sie beabsichtigt, das Geld nach S.________(Land) zu überführen, schwerlich in Schweizer Franken, sondern vielmehr in Euro hätte auszahlen lassen. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass sie das Geld, hätte sie es im Hinblick auf das Steuerabkommen mit S.________(Land) vor dem S.________(Land) Fiskus verstecken wollen, über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg sukzessive abgehoben hätte. Darüberhinausgehend stützen folgende objektiven Beweismittel das Geständnis: - Der Beschuldigte liess einen Tag vor dem Kundenbesuch am 17. August 2016 durch W.______