Es ist an dieser Stelle auch noch ganz kurz auf die Behauptung des Beschuldigten, bei den Vermögenswerten Q.________ habe es sich um Schwarzgeld gehandelt und diese habe das Geld bar bezogen, um es vor den Steuerbehörden in Sicherheit zu bringen, einzugehen: Abgesehen davon, dass es keinen Grund gibt, an der Aussage C.________, das Geld sei "sauber", d.h. versteuert gewesen, zu zweifeln, würden die konkreten Bargeldbezüge (nämlich CHF 900'000.00, dann CHF 85'000.00, dann wieder CHF 950'000.00, dann CHF 450'000.00, dann CHF 50'000.00, CHF 120'000.00 und EUR 50'000.00) vor diesem Hintergrund wenig Sinn machen.