Bereits das Zwangsmassnahmengericht wies denn auch darauf hin, dass den "Vermögensbestätigungen" eigentlich kein Aussagewert zukomme, da der Aussteller ja (ginge man von der Wahrheit seiner Erklärungen aus) weder habe wissen können, welche Barbeträge Q.________ nach der Auszahlung mit sich genommen oder in ihr bis August 2015 noch vorhandenes Tresorfach gelegt hatte noch, ob sie weiteres (aus anderen Quellen stammendes) Bargeld in dieses gelegt hatte. - Die Notiz vom 11.08.2015, auf welcher der Beschuldigte handschriftlich festgehalten hatte, das Tresorfach von Q.________ werde aufgehoben und „110'000.00 bar bezogen und in Tresor kommen."