ja dann das Geld, den Auszahlungsbeleg und diese Bestätigung erhalten hätte. Diese Bestätigungen machen nur Sinn, wenn der Beschuldigte Q.________ gegenüber ein "Barvermögen" in einem angeblichen besonderen "Tresor" der E.________ AG (Bank) bestätigten wollte. Bereits das Zwangsmassnahmengericht wies denn auch darauf hin, dass den "Vermögensbestätigungen" eigentlich kein Aussagewert zukomme, da der Aussteller ja (ginge man von der Wahrheit seiner Erklärungen aus) weder habe wissen können, welche Barbeträge Q.______