): - Primär sind dies [Anmerkung der Kammer: gemeint sind die objektiven Beweismittel] die vom Beschuldigten verfassten und teilweise auch unterzeichneten "Vermögensbestätigungen" vom 10.08.2015 und vom 17.08.2016 sowie die "Dienstleistungsübersicht" vom 18.09.2013. Hätte Q.________ das Geld tatsächlich für sich bar abgehoben und mitgenommen, so hätte es keinen Grund gegeben, solche zu erstellen, im Gegenteil: Es ist geradezu absurd, wenn ein Bankkundenberater eine Bestätigung von Barvermögen ausstellt, wenn dieses nicht auf der Bank verwahrt wird, zumal Q.________ ja dann das Geld, den Auszahlungsbeleg und diese Bestätigung erhalten hätte.