Auch die objektiven Beweismittel sprechen für sich und lassen keinen anderen Schluss zu, als dass das Geständnis des Beschuldigten der Wahrheit entspricht. Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel, nachdem sie drei (a priori wenig plausible) Alternativhypothesen aufgestellt und diese – zu Recht – wieder verworfen hat (1. Q.________ nahm die Gelder in bar mit, ohne dass C.________ davon wusste, 2. C.________ als Täter und 3. unbekannte Dritttäterschaft), wie folgt zutreffend gewürdigt (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 419 ff.): - Primär sind dies [Anmerkung der Kammer: