23 Beschuldigte oberinstanzlich auf Vorhalt der Hochrechnung von Rechtsanwalt F.________, wonach er rund CHF 700'000.00 für Fahzeugleasings ausgegeben habe, angab, dies sei «unmöglich» (pag. 19 667 ff.), derweil dieser Betrag mit seiner eigenen handschriftlichen Zusammenstellung übereinstimmt. Auch die objektiven Beweismittel sprechen für sich und lassen keinen anderen Schluss zu, als dass das Geständnis des Beschuldigten der Wahrheit entspricht.