Oberinstanzlich hielt er am Geständnis nach anfänglicher Bestätigung nicht weiter fest und wies stattdessen jegliche Schuld von sich, indem er angab, Q.________ habe entschieden, das Geld in ihr eigenes Tresorfach zu legen, um es vor dem S.________(Land) Fiskus zu verstecken. Dort sei es später aus ihm nicht bekannten Gründen nicht mehr aufzufinden gewesen (pag. 19 666 Z. 14 ff.)