22 weiter relevant ist, wird hierfür auf die Täterkomponenten bei der Strafzumessung verwiesen. 8.5.3 Prüfung des Geständnisses Wie eingangs erwähnt, war der Beschuldigte bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung geständig, die CHF 2.555 Mio. und EUR 50'000.00 zwischen September 2013 und Februar 2016 bar von den Konti von Q.________ bezogen und für sich selbst verwendet zu haben. Oberinstanzlich hielt er am Geständnis nach anfänglicher Bestätigung nicht weiter fest und wies stattdessen jegliche Schuld von sich, indem er angab, Q.__