Die Vorinstanz nahm schliesslich Stellung zum Verhalten des Beschuldigten während und nach der Untersuchungshaft. Sie führte aus was folgt (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 10 417 f.): Er war schon nach einer Woche in Haft (also fern von jeden persönlichen Annehmlichkeiten) geständig und beteuerte, er sei willens, Q.________ das Geld zurückzubezahlen, werde einen vermögenden Freund anfragen, ihm die Mittel vorzuschiessen. Aus der Haft entlassen (und damit wieder zu Hause im gewohnten Leben) verweigerte er in der Folge nicht nur die Aussage zur Sache, sondern nahm sein altes Leben (wenn auch in etwas bescheidenerem Umfang) wieder auf: