Oberinstanzlich sprach der Beschuldigte jedenfalls von einem 5-jährigen unehelichen Sohn, welcher in I.________(Ort) wohne und finanziell nicht durch ihn unterstützt werde, weil die Kindsmutter über genügend Vermögen verfüge (pag. 19 664). Letzten Endes spielen die Liebeleien des Beschuldigten für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit keine Rolle; wesentlich und erstellt ist, dass grössere Geldbeträge ins Ausland abflossen und insgesamt ein Leben geführt wurde, das den legal erzielten Lohn des Beschuldigten bei Weitem überstieg. Die Vorinstanz nahm schliesslich Stellung zum Verhalten des Beschuldigten während und nach der Untersuchungshaft.