13 100 007), wenig plausibel. Ob der Beschuldigte zudem gelogen hat, als er gegenüber seiner persönlichen Assistentin W.________ von einer Lebenspartnerin in S.________(Land) sprach, ist entgegen der Überzeugung der Vorinstanz nicht erstellt. So könnte es durchaus sein, dass der Beschuldigte mehrere Partnerschaften in ganz Europa pflegte. Oberinstanzlich sprach der Beschuldigte jedenfalls von einem 5-jährigen unehelichen Sohn, welcher in I.________(Ort) wohne und finanziell nicht durch ihn unterstützt werde, weil die Kindsmutter über genügend Vermögen verfüge (pag.