mit dem Betreff «Reservation A.________ und X.________», in wel- 21 chem der Beschuldigte von «wir sind Stammgäste» und «unsere mehrmaligen Aufenthalte pro Jahr in Z.________ (Stadt)» schreibt, pag. 08 003 066). Dass der Beschuldigte tatsächlich Vater des Kindes von X.________ ist, wie die Vorinstanz vermutet, lässt sich dagegen aus den Akten nicht erstellen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage des Beschuldigten, wonach es sich bei diesen Frauen um ehemalige Pflegerinnen der kranken Mutter gehandelt habe (pag. 13 100 007), wenig plausibel.