07 378 373). Dass der Beschuldigte über seinen Verhältnissen gelebt hat, kann damit als erstellt gelten. Die Vorinstanz schrieb hierzu das Folgende (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 19 417): Nicht spekuliert werden muss dagegen darüber, dass der Beschuldigte viel mehr Geld ausgab, als er legal verdiente: Aus den Analysen der Bankkonto- und Kreditkartenunterlagen ergibt sich eindeutig, dass er ein Luxusleben führte, das er sich mit seinem Lohn nicht hätte leisten können und dass er sehr auf sein Äusseres bedacht sein muss.