Er hatte damit auch zweifelsfrei eine Führungsposition inne. Dass er bei der Leitung der neu geschaffenen bzw. aus zwei Einheiten zusammengeführten Abteilung seinem Kontrahenten den Vorrang lassen musste, dürfte weniger an seinen fachlichen Fähigkeiten als vielmehr daran gelegen haben, dass seine Pensionierung in absehbarer Zeit anstand. Ferner ist mit der Vorinstanz, der Staatsanwaltschaft und den Straf- und Zivilklägern evident, dass der Beschuldigte über seinen finanziellen Verhältnissen lebte. Dies geht bereits aus der Gegenüberstellung von Ausgaben und Einkommen hervor.