Stark zu relativieren ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte trotz seiner Fähigkeiten in der E.________ AG (Bank) keinen beruflichen Aufstieg erreicht und dies allenfalls Frust und Neid bei ihm ausgelöst habe. Während für letztere rein spekulative Annahme der Vorinstanz keine Anhaltspunkte bestehen, ist zur Karriere des Beschuldigten anzumerken, dass dieser immerhin eine Kaderstellung bei der E.________ AG (Bank) innehatte (und insbesondere AN.________ (Stellung in der Bank) der Bank war und damit zum sog. «Senior Management» der Bank gehörte). Er hatte damit auch zweifelsfrei eine Führungsposition inne.